GEYRPARTNER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mönchengladbach – GEYRPARTNER

Kündigung erhalten? Aufhebungsvertrag auf dem Tisch? Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber – strategisch und ergebnisorientiert.

Unsere Kontaktdaten

Was umfasst die arbeitsrechtliche Beratung?

GEYRPARTNER berät und vertritt in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts – von der Vertragsgestaltung bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht.

Dr. Marco Geyr berät und vertritt Arbeitgeber, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Führungskräfte und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte gegnerunabhängig, interessen- und zielorientiert. Unterstützt wird die Kanzlei im Bedarfsfall bundesweit und international durch ein erfahrenes Team von Kolleginnen und Kollegen.

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Vertretung von Arbeitnehmern

Wir vertreten Arbeitnehmer bei Kündigung, Abmahnung, ausstehenden Gehaltszahlungen und Zeugnisstreitigkeiten. Nach Erhalt einer Kündigung gilt es schnell zu handeln: Zur Einleitung eines Kündigungsschutzprozesses ist eine Frist von drei Wochen einzuhalten.

Wir prüfen Ihre Kündigung, schätzen die Erfolgsaussichten ein und vertreten Sie – ob in der Verhandlung über eine Abfindung oder vor dem Arbeitsgericht. Auch bei der Prüfung von Aufhebungsverträgen und Arbeitszeugnissen stehen wir an Ihrer Seite.

Beratung für Arbeitgeber und Führungskräfte

Wir beraten Arbeitgeber bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen, Kündigungen und Umstrukturierungen. Eine besondere Expertise liegt in der Beratung und Vertretung bei Einigungsstellen und Verhandlungen über Sozialpläne und Interessenausgleiche bei Betriebsänderungen und Massenentlassungen.

Auf Wunsch bietet die Kanzlei auch arbeitsrechtliche Schulungen von Betriebsräten zu gesonderten Themen an. Für Geschäftsführer und leitende Angestellte verhandeln wir Dienstverträge und Abberufungsszenarien.

Kündigung und Kündigungsschutz

Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Instrument, um sich gegen eine unwirksame Kündigung zu wehren. Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie objektiv fehlerhaft war.

Das Kündigungsschutzgesetz greift in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Wir prüfen jede Kündigung auf formale und inhaltliche Fehler und vertreten Sie in der Güteverhandlung und im Kammertermin.

Fragen & Antworten

Was tun nach einer Kündigung?

Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte drei Dinge sofort tun: nichts unterschreiben, Frist notieren und Fachanwalt kontaktieren. Die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung ist eine Ausschlussfrist – wird sie versäumt, ist die Kündigung endgültig wirksam. Auch einen angebotenen Aufhebungsvertrag sollten Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnen. Der folgende Ablauf zeigt, wie wir gemeinsam vorgehen.

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Schritt 1: Frist sichern und Termin vereinbaren

Notieren Sie das Datum, an dem Sie die Kündigung erhalten haben. Ab diesem Tag laufen drei Wochen Klagefrist. Rufen Sie uns an unter 02166 13371-0 – in dringenden Fällen vereinbaren wir kurzfristig einen Termin.

Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, bevor Sie beraten wurden.

Schritt 2: Fallanalyse und Strategie

Im Erstgespräch prüfen wir Ihre Kündigung auf formale und inhaltliche Fehler, schätzen die Erfolgsaussichten ein und besprechen die Optionen: außergerichtliche Verhandlung oder Kündigungsschutzklage. Sie erhalten eine Kosteneinschätzung.

Bei Rechtsschutzversicherung klären wir die Deckungszusage.

Schritt 3: Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wir verhandeln eine Abfindung oder erheben fristwahrend Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Während des gesamten Verfahrens informieren wir Sie regelmäßig über den Stand und beraten Sie zu jedem Verfahrensschritt.

Kündigung erhalten? Aufhebungsvertrag prüfen lassen?

Rufen Sie uns an – die Drei-Wochen-Frist läuft.

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